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Klassenfahrten: Traumurlaube oder Mut zum Risiko?

Schulklasse im Bus auf einer Klassenfahrt

Umfangreich und vielfältig – viele weiterführenden Schulen bieten ein Fahrtenkonzept, welches mit dem teurer Eliteschulen durchaus konkurrieren kann. Für Schüler sind es oft prägende Erlebnisse und unvergessliche Erinnerungen, die den Horizont weiten – ob im Inland oder Ausland. So einzigartig die Gemeinschaftserfahrung allerdings auch sein mag – für Lehrkräfte sind die Fahrten alles andere als Urlaub. Sie bedeuten zusätzliche Verantwortung, organisatorischen Aufwand und eine erhebliche rechtliche Belastung

Der Fall Emily: „Fahrlässige
Tötung“ in London

Der Fall Emily hat die Schattenseiten solcher schulischen Angebote auf drastische Weise sichtbar gemacht. Im Juni 2019 starb die 13-Jährige auf einer Klassenfahrt nach London an den Folgen einer schweren diabetischen Stoffwechselentgleisung. Zwei Lehrerinnen wurden später vom Landgericht Mönchengladbach wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu Geldstrafen von jeweils 180 Tagessätzen verurteilt, im konkreten Fall zur Zahlung von 23.400 und 7.200 Euro. Da die Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten entspricht, gelten die Lehrerinnen somit als vorbestraft. Denkbar sind darüber hinaus disziplinarrechtliche Konsequenzen.

Bemerkenswert erscheint die Urteilsbegründung: Vor der Fahrt hatten die Lehrerinnen nur allgemein mündlich bei einem Elternabend, nicht aber systematisch und schriftlich nach relevanten Vorerkrankungen gefragt. Außerdem wurde ihnen zur Last gelegt, während der Fahrt ihre Sorgfalts- und Aufsichtspflichten verletzt zu haben. Eine „Bringschuld“ stellte das Gericht nicht fest: Dass weder Eltern noch Schülerin die Lehrerinnen von der Diabeteserkrankung in Kenntnis setzten, kam nicht zum Tragen.

Die Bedeutung des Urteils für uns

Für uns bedeutet es: Schulen müssen neben dem Einholen von Einverständniserklärungen zu bestimmten Programmpunkten auch gesundheitliche Risiken vorab strukturiert erfassen, schriftlich dokumentieren und in ihre Planung einbeziehen. Informationen, Checklisten und Vordrucke finden Sie in der Broschüre „Klassenfahrten rechtssicher gestalten“ unserer beiden Rechtsreferenten, Dr. Thomas Knoblauch und Wolfgang Arneth.

Ein Hinweis am Rande: In der Verwaltungsvorschrift „Richtlinien für Schulfahrten“ heißt es unter Nr. 4.3 zwar, man könne „angemessene Unternehmungen in Gruppen“ durchführen, „ohne dass dabei eine Aufsichtsperson anwesend ist“ – allerdings bei minderjährigen Schülern nur, wenn vorher das Einverständnis der Erziehungsberechtigten schriftlich eingeholt wurde. Dies gilt für alle Arten von Schulfahrten, ausdrücklich auch für Wandertage und Exkursionen.

Autismus und ADHS: Darauf gilt es bei der Planung zu achten

Ebenfalls schon bei der Planung sollten besondere Bedürfnisse bei Schülern mit Autismus und ADHS berücksichtigt werden: Wo könnte es Probleme geben? Ist ein Rückzugsort (auch bei Tagesunternehmungen) gegeben? Werden zusätzliche Aufsichtspersonen benötigt? Weitere Überlegungen in diesem Zusammenhang bieten wir in einem Online-Vortrag: „Klassenfahrten – ADHS und Autismus: Rechtliche Gegebenheiten und Möglichkeiten der Absicherung“.

„Keine Macht den Drogen“

Trotz eines von Seiten des Instituts für Suchtforschung der Frankfurt University of Applied Sciences konstatierten gestiegenen Gesundheitsbewusstseins von Jugendlichen und eines zu verzeichnenden Rückgangs beim Konsum von Zigaretten, Alkohol und Cannabis gibt es Grund zur Wachsamkeit: Eine erfindungsreiche Industrie bringt immer neue riskante Produkte auf den Markt. Aktuell liegen Nikotin-Zahnstocher und sogenannte Snus-Nikotinbeutel im Trend. Hinschauen ist angebracht, wenn Schüler – übrigens auch im Unterricht – ihre Jacke auffällig an die Wange ziehen: Der Verdacht liegt nahe, dass sie so den Beutel im Mund fixieren. Auch wenn Besitz und Konsum für Erwachsene in Deutschland nicht strafbar ist: In der Schule und auf Schulfahrten gilt ein klares Verbot für Snus, Cannabis und andere Drogen.

Eine Dose mit Snus Beuteln
Snus Beutel sind klein und können so unbemerkt auf Klassenfahrten mitgenommen werden

Andere Länder, andere Sitten

Komplexer wird es, wenn es über die Landesgrenzen hinausgeht – nicht nur in puncto Drogen und Alkohol. So hat etwa Frankreich mit seinem Gesetz zur Wahrung der Laizität von 2004 ein generelles Verbot für auffällige religiöse Symbole und Kleidung an staatlichen Schulen erlassen. Das islamische Kopftuch, große christliche Kreuze, Kippa und andere religiöse Symbole dürfen (bis auf wenige regionale Ausnahmen) beim Besuch staatlicher Schulen nicht getragen werden. Eine Sondererlaubnis für Gastschüler ist nicht vorgesehen. Es ist daher notwendig, Eltern und Schüler mit der Rechtslage vertraut zu machen. Prinzipiell gilt: Wer unschöne Überraschungen durch einen kurzfristigen Rücktritt verhindern möchte, sollte darauf achten, dass die Garantie der Kostenübernahme durch Eltern/volljährige Schüler vorliegt und das Geld vor Buchung einer Fahrt auf das Schulkonto überwiesen wurde.

Die Zimmerverteilung: Wer mit wem?

Zu guter Letzt noch ein Punkt, der wohl noch nie einfach war: die Zimmerverteilung. Neben den üblichen Verhandlungen sind nun im Vorfeld weitere Überlegungen anzustellen. Das Ministerium empfiehlt in seiner „Handreichung trans*, inter*, nicht-binär [im Text abgekürzt mit „tin*“]: Akzeptanz und Inklusion geschlechtlicher Vielfalt und Identität in der Schule“ vom Frühjahr 2025: „Bei der Planung von Klassen- und Kursfahrten oder Veranstaltungen mit Übernachtungen sind bei der Zimmerbelegung und bei der Nutzung von Gemeinschaftswasch-/-duschräumen die Belange der tin* Schülerinnen, aber auch die Bedürfnisse der beteiligten Mitschüler*innen zu berücksichtigen“. In einem „partizipativ und sensibel gestalteten Prozess“ sollten, so heißt es weiter, „individuelle Lösungen“ gefunden werden.

Klassenfahrten als unüberschaubares Berufsrisiko? Wir stehen an Ihrer Seite!

Der Wert der Klassenfahrt als Gemeinschaftserlebnis ist immens. Viele Programme setzen auf Bewegung im Freien, darauf, mal ohne Handy unterwegs zu sein, und auf gegenseitige Rücksichtnahme. Es sind Dinge, die nicht mehr alle Kinder zu Hause lernen, um es vorsichtig auszudrücken. Neben das pädagogische Handeln tritt, insbesondere bei Studienfahrten, die Erweiterung des Bildungshorizonts.

Eine sorgfältige Vorbereitung ist selbstverständlich – und heute wichtiger denn je. Denn die rechtlichen Fallstricke und das damit verbundene Unbehagen vieler Kolleginnen und Kollegen nehmen spürbar zu. Aus dem Gerichtssaal heraus lässt sich schnell ein angebliches Planungs- oder Informationsversäumnis auf Seiten der Lehrkraft konstruieren – mit weitreichenden Folgen. Als Philologenverband lassen wir unsere Mitglieder damit nicht allein: Wir unterstützen mit rechtlicher Information und Beratung im Vorfeld und Beistand im Ernstfall.

Wir empfehlen, und das nicht nur bei Klassenfahrten, sondern auch im schulischen Alltag, die Hinweise der Unfallkasse ernst zu nehmen (etwa regelmäßige Erste-Hilfe-Kurse alle drei Jahre) und klare innerschulische Absprachen zur Weitergabe gesundheitlich relevanter Informationen zu treffen – auch bei einem Einsatz im Vertretungsunterricht.
P. S. Leserbriefe zu Ihren Erlebnissen auf Klassenfahrten sind willkommen.

Teilzeitkräfte auf Klassenfahrt

In Nr. 3.4 der Verwaltungsvorschrift „Umfang der dienstlichen Verpflichtung von Teilzeitlehrkräften“ ist klar geregelt: „Mehrtägige Schulwanderungen, Studienfahrten und Schullandheimaufenthalte sollen von der Teilzeitlehrkraft nicht gefordert werden.“

Nehmen verbeamtete Teilzeitkräfte dennoch an einer Klassenfahrt teil, können sie allerdings nicht das volle Gehalt fordern. Gerichte weisen darauf hin, dass man die Arbeitszeit an anderen Stellen entsprechend einsparen könne … Letztlich ist es so: Das Fahrtenkonzept muss die zeitlichen (und finanziellen!) Ressourcen widerspiegeln.


https://add.rlp.de/fileadmin/add/Abteilung_3/Internationale_Beziehungen/Allgemeine_Dokumente/Richtlinien_fuer_Schulfahrten_Gesetzliche_Grundlage_Verwaltungsvorschrift_vom_02.10.2007_-_Richtlinien_fuer_Schulfahrten__Ziffer_8.2_.pdf, zuletzt abgerufen am 10.04.2026.

https://www.sueddeutsche.de/gesundheit/umfrage-warum-immer-mehr-jugendliche-abstinent-sind-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-251124-930-331952, zuletzt abgerufen am 01.04.2026.
https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/panorama/nikotin-zahnstocher-kinder-jugendliche-gefahr-100.html und https://www.telepolis.de/article/Nikotin-Industrie-Die-Suche-der-alten-Mafia-nach-neuen-Suechtigen-11188559.html, zuletzt abgerufen am 01.04.2026.

https://www.education.gouv.fr/bo/22/Hebdo42/MENG2232014C.htm, zuletzt abgerufen am 31.03.2026.
S. 22, https://bildung.rlp.de/fileadmin/user_upload/gesundheitsf%C3%B6rderung.bildung.rlp.de/Bilder_Gesunde_Schule/Handreichung_tin__Akzeptanz_Inklusion_Schule_A4_BF.pdf, zuletzt abgerufen am 31.03.2026

Im Vorwort vor dem Vorwort begründet das Ministerium, warum es von dem, was es offiziell für Schulen festgelegt hat, abweicht: „Aufgrund der thematischen Ausrichtung dieser Handreichung wird im Text das sogenannte ‚Gender-sternchen‘ verwendet. Die Entscheidung zur Verwendung dieser sprachlichen Möglichkeit zur Kenntlichmachung vielfältiger Geschlechter erfolgte vor dem Hintergrund der Einbeziehung von und dem Respekt vor den hier angesprochenen Personengruppen.“

Geschrieben von Cornelia Schwartz

Landesvorsitzende des Philologenverbands Rheinland-Pfalz e. V.

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